Mündliche Anfrage zum Thema: Werden die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte mit Altverträgen von Tariferhöhungen ausgeschlossen?
Mündliche Anfrage der Abgeordneten
Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Stefan Schostok und Wolfgang Wulf (SPD)
Werden die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte mit Altverträgen von Tariferhöhungen ausgeschlossen?
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mit Beschluss der Mitgliederversammlung die Stundensätze für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte angehoben und eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beschlossen. Die Erhöhung der Vergütung erfolgt in zwei Stufen zum Sommersemester 2009 und zum Sommersemester 2010. In Niedersachsen tritt die Erhöhung erst verzögert zum Wintersemester 2009/2010 in Kraft.
Danach erhalten wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung ab Beginn des Wintersemesters 2009/2010 eine Vergütung von 13,01 Euro pro Stunde und ab Beginn des Sommersemesters 2010 eine Vergütung von 13,17 Euro.
Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte mit Fachhochschulabschluss oder mit Bachelor-Abschluss erhalten weiterhin eine Vergütung von 10,85 Euro. Studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung erhalten ab Beginn des WS 2009/2010 einen Stundensatz von 8,22 Euro und ab Beginn des Sommersemesters 2010 von 8,32 Euro.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Gilt die vereinbarte höhere Vergütung auch für bestehende Arbeitsverhältnisse mit Hilfskräften, die vor dem 1. Mai 2009 (Inkrafttreten des Runderlasses des MWK vom 26. März 2009 zur Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften) begründet wurden?
2. Wenn nein, wie begründet die Landesregierung diesen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
3. Wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts die TdL-Beschlüsse und die durch Runderlass des MWK getroffenen Regelungen zur Beschäftigung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften in vollem Umfang übernehmen, solange sie ihrer gemäß § 58 Abs. 4 Nr. 1 NHG bestehenden Verpflichtung, Mitglied eines Arbeitergeberverbandes zu werden, der der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) beitritt, nicht nachkommen?